Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Jens Dunkel Glas- und Bauelemente GmbH

§ 1 Geltung

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der Basis der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 90 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.

  2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn wir insoweit unser Einverständnis erklärt haben. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

  3. Unsere Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten nicht. Es soll vielmehr das Gewollte gelten, das aus den Umständen zu ermitteln ist.

  4. Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und
    Kostenvoranschläge dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben

§ 3 Preise-/ Preisanpassungen

  1. Die Preise sind Nettopreise zzgl. der zum Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, falls nicht ausdrücklich anders angegeben.

  2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.

  3. Sollten unsere Vorlieferanten ihre Preise mehr als 5 % erhöhen oder steigen unsere Lohn und/oder Transportkosten mehr als 5 %, sind
    wir berechtigt, einen entsprechend angepassten Preis zu verlangen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Lieferungsabruf mehr als 6 Monate liegen.

§ 4 Lieferzeiten

  1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, werden wir dies bald möglich nach Kenntniserlangung mitteilen.

  2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Umstandes, den unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten.
    Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird hiermit auf zwei Wochen vereinbart, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmer beginnt.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder uns zwecks Versendung verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers oder wird nicht ausgeführt, geht die Gefahr bereits mit unserer Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

  2. Auf Wunsch des Bestellers werden wir Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichern.

§ 6 Mängelansprüche

  1. Ist unsere Leistung mangelhaft, dürfen wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Wir sind berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen, wenn diese innerhalb angemessener Frist durchgeführt werden.

  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist

  3. Soweit wir – auch – Werkleistungen erbringen, können offensichtliche Mängel nach Abnahme nur dann noch geltend gemacht werden, wenn sie uns unverzüglich angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Der Besteller erhält sich Mängelansprüche nur dann, wenn er unverzüglich, also spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung/Leistungserbringung, den Mangel schriftlich rügt. Es gilt § 377 HGB mit der Präzisierung, dass dem Unverzüglichkeitserfordernis nur dann genüge getan ist, wenn binnen drei Werktagen gerügt wird. Verändert der Besteller die Leistung/den Leistungsgegenstand eigenmächtig, verliert er sämtliche Mängelansprüche.

  4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

  5. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

  6. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zweimal fehl, hat der Besteller die gesetzlichen Rechte.

  7. Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

  8. Für kostenfrei erbrachte Leistungen/Lieferungen, insbesondere für kostenfrei erbrachte Hinweise, haften wir nicht

§ 7 Haftungsbegrenzung

Vor- oder nebenvertragliche Haftungsansprüche sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns aus welchem Rechtsgrund auch immer gegen den Besteller zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände). 

  2. Der Besteller ist verpflichtet, uns Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – veräußert, verschenkt, verpfändet oder anderweit zur Sicherheit zu übereignet.

  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an uns ab.

  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für uns unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

    Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.

    Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren- Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

  5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab.

  6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.

  7. Wenn der Wert der für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet. 

  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so haben wir die Gegenstände zurückzugeben.

§ 9 Zahlung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. 

  2. Wir behalten uns vor, erfüllungshalber angebotene Schecks oder Wechsel zurückzuweisen. Ansonsten erfolgt die Annahme stets nur erfüllungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. 

  3. Sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 

  4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
     
  5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

  6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines uns darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

  7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von uns nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand,
Salvatorische Klausel

  1. Für unsere gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).

  2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, gilt als Gerichtsstrand das Amtsgericht/Landgericht Magdeburg. 

  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt. Es soll das gelten, was im wirtschaftlichen Sinne der Parteien am nächsten kommt.